Mitgliedsverbände können die Jugendverbände werden, die nach der Satzung des Kreisjugendrings die Kriterien einer Mitgliedschaft erfüllen.
- Alle Jugendverbände, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind und auf Kreisebene zusammengeschlossen sind.
- Einzelne Gruppierungen der Kinder- und Jugendarbeit, sofern sie in drei Kreisgemeinden aktive Jugendarbeit leisten und nach den Anerkennungsvoraussetzungen der Träger der freien Jungendhilfe nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes arbeiten.
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